Für den Besuch einer Grundschule schreibt das Schulgesetzt von Baden-Württemberg in § 76, Abs. 2 folgendes verbindlich
vor:
Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. Dies gilt nicht für Schulpflichtige, die den
Primarbereich einer Gemeinschaftsschule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen.
Die Schulaufsichtsbehörde bzw. der geschäftsführende Schulleiter kann Abweichungen zulassen oder anordnen
- auf Grundlage von § 28 SchG (z.B. Nachbarschaftsschule), § 30 SchG (Einrichtung, Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen) und von § 31 (Schulverband),
- zur Bildung annähernd gleich großer Klassen oder bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität einer Schule,
- in sonstigen Fällen, wenn wichtige Gründe vorliegen
Mögliche wichtige Gründe für einen Schulbezirksänderung sind die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.