Navigation überspringen

Nachteilsausgleich

 

Schülerinnen und Schüler mit einer Beeinträchtigung, Behinderung oder Erkrankung haben dann einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn die vorliegenden Lebenssachverhalte eine Differenzierung im Rahmen des schulartgemäßen Niveaus erforderlich machen.

Die Schule soll einer vorliegenden Erkrankung oder Beeinträchtigung und den behindernden Auswirkungen auf schulisches Lernen angemessen Rechnung tragen.

Die Verwaltungsvorschrift "Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen" vom 22.08.2008 macht unter Punkt 2.3 Aussagen zum Nachteilsausgleich.

Ausgehend vom Grundsatz der Chancengleichheit sind damit Hilfen gemeint, mit denen der Schüler, der einen besonderen Förderbedarf, eine Behinderung oder eine chronische Krankheit hat, in die Lage versetzt wird, dem Anforderungspofil zu entsprechen. Das Anforderungsprofil selbst bleibt hierbei unberührt.

Dies können geänderte Rahmenbedingungen, Anpassungen in der Arbeitszeit, Nutzung besonderer technischer oder methodisch-didaktischer Hilfen u.v.a. sein.

Diese Art und Weise dieser Hilfen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Entscheidungen zum Nachteilsausgleich werden in der Klassenkonferenz getroffen und sollten in Kooperation mit den Betroffenen und deren Eltern erfolgen.

Im Zeugnis erfolgt kein Vermerk!

Unsere Webseite verwendet nur Cookies, die technisch notwendig sind und keine Informationen an Dritte weitergeben. Für diese Cookies ist keine Einwilligung erforderlich.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.